NEU – Das Pickerl in Österreich gilt länger – neue Intervalle kommen

Die Bundesregierung plant im Rahmen eines Entbürokratisierungspakets eine Verlängerung der Pickerl-Intervalle für Pkw. Statt der bisherigen 3-2-1-Regelung (erste Begutachtung nach 3 Jahren, dann nach 2 Jahren, danach jährlich) sollen Neuwagen deutlich seltener zur §57a-Begutachtung müssen. Mit Stand 3. Dezember 2025 gilt die Reform allerdings noch nicht – für Fahrzeughalter:innen sind weiterhin die bisherigen Intervalle maßgeblich.

Reform – 57a-Pickerl in Österreich – Intervalle

Die wichtigsten Fakten zur Pickerl-Reform in Kurzform:

  • Derzeitige Regelung: Für typische Pkw bis 3,5 t gilt die 3-2-1-Regelung nach §57a KFG (erste Begutachtung nach 3 Jahren, dann nach 2 Jahren, danach jährlich).
  • Geplanter Umbau: Laut Entbürokratisierungspaket der Bundesregierung sollen die Intervalle auf ein Schema von 4-2-2-2-1 Jahren verlängert werden – Neuwagen müssten also erst nach 4 Jahren zur Begutachtung, danach im 2-Jahres-Takt und erst bei älteren Fahrzeugen wieder jährlich.
  • EU-Mindestanforderung: Die EU-Richtlinie 2014/45/EU verlangt für Pkw bis 3,5 t nur eine erste Begutachtung spätestens nach 4 Jahren und danach Prüfungen im Abstand von maximal 2 Jahren. Österreich ist derzeit strenger.
  • Stand heute: Im Gesetz (§57a KFG und dazugehörige Verordnungen) ist die Reform noch nicht umgesetzt. Die Regierung hat das Vorhaben politisch präsentiert; konkrete Gesetzesänderungen samt Übergangsbestimmungen stehen noch aus.

Wichtigste Änderungen in der Übersicht

RegelungBetroffene Fahrzeuge (vereinfacht)IntervallRechtsgrundlageStatus (Stand 03.12.2025)Geltung ab
Aktuelle österreichische Regel (3-2-1)Pkw Klasse M1 bis 3,5 t, viele Anhänger bis 3,5 t, Fahrzeugklasse L (Motorräder, Mopeds etc.)1. Pickerl nach 3 Jahren, 2. nach weiteren 2 Jahren, danach jährlich§57a Abs. 3 KFG + Prüf- und BegutachtungsstellenverordnungVoll in Kraft, maßgeblich für alle aktuellen Pickerl-TermineGilt weiterhin bis zu einer allfälligen Gesetzesänderung
Geplante Pickerl-Reform (4-2-2-2-1)Vor allem Pkw der Klasse M1 bis 3,5 t (Privat-Pkw)1. Pickerl nach 4 Jahren, weitere Begutachtungen im 2-Jahres-Abstand (Alter ca. 6, 8, 10 Jahre), danach jährlichGeplante Novelle zum KFG (§57a) im Rahmen eines EntbürokratisierungspaketsPolitisch angekündigt, aber noch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachtVoraussichtlich 2026, genauer Zeitpunkt erst nach Gesetzesbeschluss und Kundmachung fix
EU-Mindestvorgabe (4-2)Pkw und leichte Fahrzeuge bis 3,5 t in EU-MitgliedstaatenErste Begutachtung spätestens 4 Jahre nach Erstzulassung, dann maximal alle 2 JahreEU-Richtlinie 2014/45/EU (Roadworthiness-Tests)Bereits in Kraft, Österreich darf strengere Regeln anwenden (wie bisher geschehen)Gilt seit Jahren als Rahmenvorgabe, ohne die strengere österreichische Regel auszuschließen

Gesetzliche Grundlagen (§57a KFG und EU-Recht)

Die Pflicht zur regelmäßigen Fahrzeugüberprüfung ist in Österreich im Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) geregelt. §57a KFG schreibt vor, dass Fahrzeuge in periodischen Abständen begutachtet werden müssen. Absatz 3 enthält die konkreten Intervalle für die verschiedenen Fahrzeugklassen – darunter Pkw der Klasse M1, Anhänger und Zweiräder.

Für typische Privat-Pkw bis 3,5 t sieht das Gesetz derzeit vor, dass die erste Begutachtung 3 Jahre nach der Erstzulassung, die zweite nach weiteren 2 Jahren und jede weitere Begutachtung im jährlichen Abstand erfolgt (3-2-1-Regel). Ergänzende Details, etwa zu Toleranzzeiträumen (Monate vor/nach dem gelochten Monat auf der Plakette), finden sich in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung sowie in behördlichen Informationsseiten.

Auf europäischer Ebene legt die Richtlinie 2014/45/EU Mindestanforderungen für regelmäßige technische Prüfungen fest. Für Pkw und leichte Fahrzeuge bis 3,5 t verlangt sie eine erste Überprüfung spätestens 4 Jahre nach der Erstzulassung und danach Kontrollen im Abstand von höchstens 2 Jahren. Mitgliedstaaten dürfen – wie Österreich – strengere Intervalle vorschreiben, solange sie diese Mindeststandards einhalten.

Was ab wann gilt (Stand 3. Dezember 2025)

Mit heutigem Stand ist die Pickerl-Reform ein politisches Vorhaben, aber noch kein geltendes Recht. Die Bundesregierung hat ein Entbürokratisierungspaket vorgestellt, in dem ausdrücklich eine Reduktion der Prüfhäufigkeit beim Pkw-Pickerl angekündigt wird. In diesem Paket ist vorgesehen, die Intervalle von der 3-2-1-Regel auf ein Schema von 4-2-2-2-1 Jahren auszuweiten.

Öffentliche Aussagen aus der Politik sprechen davon, dass die Entlastung für Autofahrer:innen „spürbar“ werden soll, sobald der Nationalrat die notwendigen Gesetzesänderungen beschlossen hat – in der politischen Kommunikation ist von wenigen Monaten nach dem Beschluss die Rede. Ein konkretes Inkrafttretensdatum (etwa 1.1. oder 1.4.2026) ist aber noch nicht im Gesetz oder in einer Verordnung festgelegt.

Bis zur tatsächlichen Novelle des §57a KFG und einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bleibt daher die bisherige Rechtslage gültig. Das heißt: Pickerl-Termine richten sich weiterhin nach der aufgeklebten Plakette, den im Gesetz genannten Intervallen und den behördlichen Toleranzzeiträumen.

Was bedeutet die Reform für Fahrzeughalter:innen?

  • Weniger häufige Begutachtungen in den ersten Jahren: Neuwagen müssten nach der Reform zunächst seltener zur Begutachtung. Gerade in den ersten 10 Jahren würden sich Begutachtungstermine voraussichtlich verringern.
  • Annäherung an EU-Standard: Österreich würde mit der Verlängerung der Intervalle näher an die europäische Mindestanforderung (4-2-Schema) heranrücken, bleibt aber bei sehr alten Fahrzeugen (jährliche Begutachtung) weiterhin streng.
  • Unveränderte Sicherheitsziele: Umfang und Ziel der §57a-Begutachtung – Prüfung von Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltbelastung – bleiben nach derzeitigem Diskussionsstand unverändert. Interessenvertretungen wie Autofahrerclubs weisen allerdings darauf hin, dass längere Intervalle aus ihrer Sicht Sicherheitsrisiken erhöhen könnten.
  • Übergangsregeln noch offen: Noch nicht veröffentlicht ist, wie bereits zugelassene Fahrzeuge in das neue System übergeleitet werden – etwa, ob bestehende Pickerl-Termine „verlängert“ werden oder ab einem Stichtag nur neue Erstzulassungen in den Genuss des längeren Erstintervalls kommen.
  • Bis dahin: Termine wie bisher einhalten: Solange die Reform nicht in Kraft ist, sollten Sie sich strikt an die bisherigen Fristen und Toleranzzeiträume halten, um Strafen und Probleme bei Unfällen zu vermeiden.

FAQ zur Pickerl-Reform

Gilt die Pickerl-Reform mit neuen Intervallen bereits?
Nein. Mit Stand 3. Dezember 2025 gilt für Pkw und viele Anhänger in Österreich weiterhin die 3-2-1-Regelung nach §57a KFG. Die Verlängerung auf längere Intervalle ist von der Bundesregierung angekündigt, aber noch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Welche Intervalle gelten derzeit für typische Pkw bis 3,5 Tonnen?
Aktuell ist die erste Begutachtung 3 Jahre nach der Erstzulassung fällig, die zweite 2 Jahre später, danach muss das Fahrzeug jährlich zur Begutachtung. Das ist die sogenannte 3-2-1-Regelung.

Wie sollen die neuen Intervalle laut Regierungsplan aussehen?
Geplant ist, dass die erste Begutachtung erst nach 4 Jahren erfolgt und dann weitere Überprüfungen im Abstand von jeweils 2 Jahren stattfinden. Erst ab einem Fahrzeugalter von rund 10 Jahren wäre wieder eine jährliche Begutachtung vorgesehen (4-2-2-2-1-Regelung).

Ab wann könnten die neuen Intervalle frühestens gelten?
Die Reform soll im Rahmen eines Entbürokratisierungspakets beschlossen werden. Laut politischen Ankündigungen soll die Entlastung für Autofahrer:innen wenige Monate nach Beschluss im Nationalrat spürbar sein. Ein exaktes Inkrafttretensdatum steht aber noch nicht im Gesetz.

Was bedeutet die Reform für bereits zugelassene Fahrzeuge?
Details zu Übergangsbestimmungen sind derzeit noch nicht veröffentlicht. Solange keine Neuregelung kundgemacht ist, richtet sich das Pickerl für alle Fahrzeuge nach der derzeitigen 3-2-1-Regelung. Wie bestehende Fahrzeuge in das neue System übernommen werden, muss der Gesetzgeber noch konkret regeln.

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Quellen und Infos 

  • Wirtschaftskammer Österreich. (2025, 31. Juli). „Pickerl-Überprüfung“ – Wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG: Fristen und Bestimmungen im Überblick. Wirtschaftskammer Österreich.
    Diese Seite bietet eine praxisnahe Übersicht zu Intervallen, Toleranzzeiträumen, Ausnahmen, Strafen und Mitführpflichten der §57a-Begutachtung („Pickerl“) für verschiedene Fahrzeugklassen und fasst die aktuelle österreichische Rechtslage verständlich zusammen.
  • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Technologie. (2025, 19. März). Begutachtung (Pickerl). oesterreich.gv.at.
    Offizielles Bürger:innen-Informationsportal des Bundes mit allen grundsätzlichen Infos zur §57a-Begutachtung, zur 3-2-1-Regel, zu Fristen, Toleranzzeiträumen, zuständigen Stellen, Kosten, erforderlichen Unterlagen sowie den einschlägigen Rechtsgrundlagen (KFG, PBStV).
  • Bundeskanzleramt der Republik Österreich. (1967). Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 (konsolidierte Fassung vom 3. Dezember 2025, insbesondere § 57a). Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
    Primäre gesetzliche Grundlage für das §57a-Pickerl; die konsolidierte Fassung im RIS enthält die jeweils aktuelle Rechtslage inklusive Bestimmungen zu wiederkehrender Begutachtung, Zuständigkeiten, Sanktionen und Verweisungen auf nachgeordnete Verordnungen.
  • European Parliament & Council of the European Union. (2014). Directive 2014/45/EU of the European Parliament and of the Council of 3 April 2014 on periodic roadworthiness tests for motor vehicles and their trailers and repealing Directive 2009/40/EC. Official Journal of the European Union, L 127, 51–128.
    EU-Richtlinie, die die Mindestanforderungen für die wiederkehrende technische Überprüfung von Fahrzeugen festlegt (z. B. Start nach vier Jahren, danach alle zwei Jahre) und damit den europäischen Referenzrahmen bildet, von dem Österreich mit seinem bisherigen 3-2-1-Modell abweicht.
  • Szigetvari, A., & Danzer, A. (2025, 2. Dezember). Weniger oft in die Werkstatt: Kommt die Reform beim Autopickerl? Der Standard.
    Hintergrundartikel, der die politische Diskussion um die Pickerl-Reform, die geplante Annäherung an die EU-Standards, die Positionen von Regierung und Interessenvertretungen (z. B. Autofahrerclubs, Wirtschaftskammer) sowie Sicherheitsargumente und wirtschaftliche Auswirkungen detailliert beleuchtet.
  • Bundeskanzleramt der Republik Österreich. (2025, 3. Dezember). 33/13 MRV: Bürokratie abbauen, Wirtschaft entlasten, Staat modernisieren (Ministerratsvortrag zum Entbürokratisierungspaket). Bundeskanzleramt der Republik Österreich.
    Offizieller Ministerratsvortrag der Bundesregierung, in dem das Entbürokratisierungspaket umfassend beschrieben wird – inklusive der geplanten Verlängerung der Pickerl-Intervalle sowie weiterer Verwaltungsvereinfachungen für Bürger:innen, Unternehmen und Verwaltung.
  • Leitner, L. (2025, 3. Dezember). Dann musst du in die Werkstatt: Neue Intervalle – das ändert sich beim Pickerl für alle. Heute.
    Journalistische Aufbereitung der Regierungspläne mit Fokus auf die praktischen Konsequenzen für Autofahrer:innen; erklärt die geplante Umstellung von 3-2-1 auf 4-2-2-2-1 verständlich und zeigt, ab welchem Fahrzeugalter welche Intervalle gelten sollen.
  • Austria Presse Agentur. (2025, 3. Dezember). „Wirtschaftsbelastung“: Go für Entbürokratisierungspaket. Salzburg24.
    Nachrichtenbericht über den Ministerratsbeschluss zum Entbürokratisierungspaket, mit Zitaten des Bundeskanzlers und weiterer Regierungsmitglieder sowie einer Einordnung der wirtschaftlichen Bedeutung der Maßnahmen, darunter die Verlängerung der Pickerl-Intervalle.
  • Austria Presse Agentur. (2025, 3. Dezember). Regierung bringt Entbürokratisierungspaket auf den Weg. trend.
    Wirtschaftsorientierte Berichterstattung, die die wichtigsten Inhalte des Entbürokratisierungspakets zusammenfasst (u. a. längere Pickerl-Intervalle, Erleichterungen bei Photovoltaik-Anlagen, höhere Buchführungsgrenzen) und den geplanten Umsetzungsweg über Gesetze, Verordnungen und Erlässe skizziert.
  • Salzkammergut-Rundblick-Redaktion. (2025, 3. Dezember). Österreich macht den Staat einfacher. Salzkammergut-Rundblick.
    Bericht über das erste große Entbürokratisierungspaket mit Fokus auf den politischen Kontext, die Ziele (Vereinfachung, Digitalisierung, Beschleunigung von Verfahren) sowie die erwarteten Entlastungseffekte für Bürger:innen, Betriebe und Verwaltung, inklusive Bezugnahme auf die Regierungspräsentation nach dem Ministerrat.