Verzugszinsrechner – Verzugszinsen für Mahnungen und Zahlungsklagen berechnen – Österreich

Verzugszinsen sind ein wichtiges Instrument, um säumige Schuldner zur Zahlung zu bewegen und den Gläubiger für den entstandenen Schaden zu entschädigen. In Österreich gibt es klare gesetzliche Regelungen zu Verzugszinsen, die sowohl bei Mahnungen als auch bei Zahlungsklagen zur Anwendung kommen. Mit einem Verzugszinsrechner können Sie die anfallenden Zinsen für Ihre Forderungen schnell und einfach berechnen.

Der Verzugszinsrechner berücksichtigt die unterschiedlichen Berechnungsmethoden nach Kalendertagen und Banktagen, um eine präzise Zinsberechnung zu gewährleisten. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben für Verbraucher- und Unternehmergeschäfte in Österreich beachtet. So können Sie sicherstellen, dass Sie die korrekte Höhe der Verzugszinsen geltend machen und Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen.

Vorteile

  • Verzugszinsen dienen dazu, säumige Schuldner zur Zahlung zu bewegen und den Gläubiger zu entschädigen
  • Es gibt unterschiedliche Berechnungsmethoden nach Kalendertagen und Banktagen
  • Gesetzliche Vorgaben für Verbraucher- und Unternehmergeschäfte in Österreich werden berücksichtigt
  • Eine korrekte Berechnung der Verzugszinsen ist wichtig für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen

Was sind Verzugszinsen?

Verzugszinsen sind Zinsen, die bei verspäteter Zahlung von Geldforderungen erhoben werden. Sie dienen als Entschädigung für den Gläubiger, der durch den Zahlungsverzug einen finanziellen Nachteil erleidet. Die Definition von Verzugszinsen besagt, dass es sich um einen gesetzlich festgelegten Zinssatz handelt, der auf den ausstehenden Betrag aufgeschlagen wird.

Fälligkeit von Verzugszinsen

Verzugszinsen werden ab dem ersten Tag nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist fällig. Wurde keine spezifische Frist festgelegt, gelten automatisch 30 Kalendertage nach Erhalt der Rechnung oder Zahlungsaufforderung als Fälligkeitsdatum. In Fällen, in denen der Zeitpunkt des Rechnungseingangs beim Kunden nicht bekannt ist, können Verzugszinsen auch 30 Kalendertage nach Lieferung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen gefordert werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass Verzugszinsen nicht nur bei Zahlungsverzug zwischen Unternehmen anfallen, sondern auch bei verspäteten Zahlungen von Verbrauchern an Unternehmen. Durch die Erhebung von Verzugszinsen soll ein Anreiz für pünktliche Zahlungen geschaffen und der Gläubiger für den entstandenen Zinsschaden entschädigt werden.

Gesetzliche Grundlagen für Verzugszinsen in Österreich

Die gesetzlichen Grundlagen Verzugszinsen in Österreich sind im Unternehmensgesetzbuch (UGB) und im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Dabei gibt es unterschiedliche Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte und Unternehmergeschäfte.

Relevante Gesetze und Vorschriften

Für Unternehmergeschäfte sieht das UGB in § 456 einen gesetzlichen Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor. Im Gegensatz dazu sind bei Verbrauchergeschäften gemäß ABGB § 1000 Abs. 1 lediglich 4 Prozent Zinsen pro Jahr zu entrichten, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt.

Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Hat der Schuldner den Verzug nicht zu verantworten, hat er nur die in § 1000 Abs. 1 ABGB festgelegten Zinsen zu bezahlen.

Unterschiede zwischen Verbraucher- und Unternehmergeschäften

Die unterschiedlichen Verzugszinssätze für Verbraucher- und Unternehmergeschäfte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Unternehmergeschäfte: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (UGB § 456)
  • Verbrauchergeschäfte: 4 Prozent pro Jahr (ABGB § 1000 Abs. 1), sofern gesetzlich nicht anders bestimmt

Es ist wichtig, diese Unterschiede bei der Berechnung von Verzugszinsen zu berücksichtigen, um eine korrekte Geltendmachung zu gewährleisten.

Berechnung von Verzugszinsen nach Kalendertagen

Bei der Berechnung von Verzugszinsen spielt die Methode der Zinsberechnung eine entscheidende Rolle. In Österreich erfolgt die Zinsberechnung üblicherweise nach Kalendertagen. Diese Berechnungsmethode berücksichtigt die tatsächliche Anzahl der Tage im Jahr, unabhängig von Wochenenden oder Feiertagen.

Berechnungsmethode nach Kalendertagen

Die Berechnung von Verzugszinsen nach Kalendertagen basiert auf der Annahme, dass ein Normaljahr 365 Tage hat. Für die Berechnung wird eine einfache Zinsformel verwendet:

Zinsen = Betrag × Zinssatz / 100 × Tage der Verzinsung / 365

Diese Formel ermöglicht eine präzise Berechnung der anfallenden Verzugszinsen, indem sie den ausstehenden Betrag, den geltenden Zinssatz und die Dauer des Verzugs in Kalendertagen berücksichtigt.

Beispielrechnung für Verzugszinsen nach Kalendertagen

Angenommen, ein Unternehmen hat eine Rechnung über 5.000 € nicht fristgerecht bezahlt. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 9,2% p.a. und der Zahlungsverzug dauert 45 Tage. Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgt wie folgt:

Beschreibung Wert
Ausstehender Betrag 5.000 €
Verzugszinssatz p.a. 9,2%
Dauer des Verzugs 45 Tage
Zinsberechnung 5.000 € × 9,2 / 100 × 45 / 365
Verzugszinsen 56,71 €

In diesem Beispiel fallen Verzugszinsen in Höhe von 56,71 € an. Die Zinsberechnung Kalendertage ermöglicht somit eine transparente und nachvollziehbare Ermittlung der geschuldeten Zinsen bei Zahlungsverzug.

Berechnung von Verzugszinsen unter Berücksichtigung von Banktagen

Bei der Berechnung von Verzugszinsen spielt die Zinsberechnung Banktage eine wichtige Rolle. Diese Berechnungsmethode Banktage, auch bekannt als die 30/360-Methode, wird häufig im Kreditwesen angewendet, wenn keine gegenteiligen Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Usance im Bankwesen sieht vor, dass für eingehende und ausgehende Zahlungen auf Konten der Zinsbeginn und das Zinsende unter Berücksichtigung von Bankarbeitstagen oder Banktagen berechnet werden. Dies bedeutet, dass nur Tage gezählt werden, an denen Banken regulär geöffnet haben und Geschäfte tätigen.

Insbesondere bei der Berechnung von Darlehenszinsen kommt die 30/360-Methode zum Einsatz. Hierbei wird ein Jahr mit 360 Tagen angenommen, und jeder Monat hat pauschal 30 Tage. Die Zinsformel lautet in diesem Fall:

Zinsen = Betrag × Zinssatz / 100 × Tage der Verzinsung / 360

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Bei einem Darlehensbetrag von 10.000 Euro, einem Zinssatz von 5% und einer Verzinsungsdauer von 90 Tagen würden die Zinsen wie folgt berechnet:

Zinsen = 10.000 × 5 / 100 × 90 / 360 = 125 Euro

Die Berechnungsmethode Banktage bzw. die 30/360-Methode führt dazu, dass die tatsächliche Anzahl der Tage im Jahr und in den Monaten für die Zinsberechnung keine Rolle spielt. Stattdessen wird mit standardisierten Werten gerechnet, was die Zinsberechnung vereinfacht und für alle Beteiligten nachvollziehbar macht.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Anwendung der Zinsberechnung Banktage von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner abhängt. Wurden abweichende Regelungen getroffen, so sind diese maßgeblich für die Berechnung der Verzugszinsen.

Aktuelle Verzugszinssätze in Österreich

Die Verzugszinssätze in Österreich unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um Verbrauchergeschäfte oder Unternehmergeschäfte handelt. Der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen wird regelmäßig angepasst, um den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte

Bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern gilt derzeit ein Verzugszinssatz von 4 Prozent. Dieser Satz kommt zur Anwendung, wenn ein Verbraucher seiner Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt und in Verzug gerät.

Verzugszinssatz für Unternehmergeschäfte

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern ist der Verzugszinssatz deutlich höher. Aktuell liegt er bei 11,73 Prozent und setzt sich aus dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (derzeit 2,53 Prozent) und einem Aufschlag von 9,2 Prozentpunkten zusammen. Der Basiszinssatz wird halbjährlich angepasst, wodurch sich auch der Verzugszinssatz für Unternehmer ändern kann.

Geschäftsart Aktueller Verzugszinssatz
Verbrauchergeschäfte 4%
Unternehmergeschäfte 11,73% (Basiszinssatz 2,53% + 9,2 Prozentpunkte)

Es ist wichtig, die aktuellen Verzugszinssätze in Österreich im Auge zu behalten, um bei Zahlungsverzug die korrekte Höhe der Zinsen berechnen zu können. Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sollten sich über den jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz informieren, um ihre Rechte und Pflichten zu kennen.

Mahnspesen und deren Zulässigkeit

Bei Zahlungsverzug können Unternehmen nicht nur Verzugszinsen, sondern auch sogenannte Mahnspesen geltend machen. Dabei handelt es sich um Gebühren, die für das Erstellen und Versenden von Mahnschreiben anfallen. Doch wie sieht die rechtliche Situation bezüglich der Zulässigkeit von Mahnspesen in Österreich aus?

Regelungen zu Mahnspesen in Österreich

In Österreich ist es Unternehmen grundsätzlich erlaubt, Mahnspesen zu verrechnen, sofern diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurden. Dabei gilt jedoch der Grundsatz, dass die Höhe der Mahnspesen angemessen sein muss. Eine pauschale Entschädigung von 40 Euro pro Mahnung ist gesetzlich vorgesehen und wird als zulässig erachtet.

Darüber hinaus haben Unternehmen die Möglichkeit, höhere Mahnspesen zu verrechnen, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten für die Mahnung nachweislich höher sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Rechtsanwalt mit der Mahnung beauftragt wurde.

Unangemessen hohe Mahnspesen

Verlangt ein Unternehmen jedoch unverhältnismäßig hohe Mahnspesen, die in keinem Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten stehen, kann dies als unangemessen betrachtet werden. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Mahnspesen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Als Faustregel gilt, dass Mahnspesen nicht höher sein sollten als die gesetzlich vorgesehene pauschale Entschädigung von 40 Euro, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Verbraucher sollten daher genau prüfen, ob die von Unternehmen verrechneten Mahnspesen angemessen sind und gegebenenfalls Einspruch erheben.

Geltendmachung von Verzugszinsen bei Zahlungsverzug

Wenn ein Kunde trotz Fälligkeit einer Rechnung nicht zahlt, befindet er sich im Zahlungsverzug. In diesem Fall hat der Gläubiger das Recht, Verzugszinsen geltend zu machen. Doch wie geht man dabei vor?

Der erste Schritt ist die Mahnung des säumigen Kunden. Hierbei sollte die ursprüngliche Rechnung um die angefallenen Verzugszinsen und eine mögliche Entschädigung für Beitreibungskosten ergänzt werden. Es empfiehlt sich, dem Kunden eine angemessene Frist zur Begleichung der offenen Forderung zu setzen.

Bleibt die Zahlung weiterhin aus, können Gläubiger verschiedene Wege einschlagen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine Möglichkeit ist die Beauftragung eines Inkassounternehmens, das sich um die professionelle Beitreibung der Forderung kümmert. Alternativ können Gläubiger auch Unterstützung bei nationalen Stellen suchen, die bei der Geltendmachung von Verzugszinsen und anderen Ansprüchen helfen.

Als letzte Option bleibt die Klage vor einem nationalen Gericht. Hier kann der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erwirken, der die Zwangsvollstreckung gegen den säumigen Schuldner ermöglicht. Allerdings sollte man die Kosten und den Zeitaufwand eines Gerichtsverfahrens nicht unterschätzen.

Unabhängig vom gewählten Vorgehen ist es wichtig, alle Schritte zur Geltendmachung von Verzugszinsen sorgfältig zu dokumentieren. So lassen sich die Ansprüche im Zweifelsfall leichter durchsetzen und der Gläubiger wahrt seine Rechte im Falle eines anhaltenden Zahlungsverzugs.

Verzugszinsen im internationalen Geschäftsverkehr

Bei grenzüberschreitenden Verträgen können sich Fragen zu den anwendbaren Regelungen für Verzugszinsen ergeben. Grundsätzlich gilt, dass das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde. Dies kann zu Unsicherheiten führen, da die gesetzlichen Bestimmungen zu Verzugszinsen von Land zu Land variieren können.

Anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Verträgen

Um Klarheit zu schaffen, empfiehlt es sich, im Vertrag eine Rechtswahl zu treffen und festzulegen, welches Recht im Falle eines Zahlungsverzugs anwendbar sein soll. Dadurch können die Parteien sicherstellen, dass die für sie günstigsten Regelungen zu Verzugszinsen zur Anwendung kommen. Wird keine Rechtswahl getroffen, sind die internationalen Verzugszinsen nach dem Recht des Staates zu berechnen, in dem der Gläubiger ansässig ist.

Besonderheiten bei Geschäften mit EU-Ländern

Innerhalb der Europäischen Union gelten einheitliche Regelungen zu Verzugszinsen, die durch das EU-Recht vorgegeben werden. Allerdings unterscheiden sich die gesetzlichen Verzugszinssätze zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der aktuellen Verzugszinssätze in ausgewählten EU-Ländern:

Land Verzugszinssatz (Stand 2023)
Deutschland 9,12%
Frankreich 8,76%
Italien 10,50%
Spanien 8,00%

Es ist daher wichtig, bei grenzüberschreitenden Verträgen innerhalb der EU zu prüfen, welchem Recht der Vertrag unterliegt und welcher Verzugszinssatz im konkreten Fall zur Anwendung kommt. Durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung können Unternehmen sicherstellen, dass sie im Falle eines Zahlungsverzugs angemessen entschädigt werden.

Entschädigung für Beitreibungskosten

Neben den Verzugszinsen haben Gläubiger in Österreich auch Anspruch auf eine Entschädigung für die Kosten, die durch die Beitreibung von überfälligen Forderungen entstehen. Diese Entschädigung soll sicherstellen, dass der Gläubiger nicht auf seinen zusätzlichen Aufwendungen sitzen bleibt.

Pauschale Entschädigung für verspätete Zahlungen

Das österreichische Recht sieht eine pauschale Entschädigung für Beitreibungskosten in Höhe von 40 Euro pro verspäteter Rechnung vor. Dieser Betrag steht dem Gläubiger unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten zu und muss nicht gesondert nachgewiesen werden. Die pauschale Entschädigung dient als Ausgleich für den allgemeinen Aufwand, der dem Gläubiger durch die verspätete Zahlung entsteht.

Zusätzliche Entschädigung bei höheren Beitreibungskosten

Übersteigen die tatsächlichen Beitreibungskosten den Pauschalbetrag von 40 Euro, kann der Gläubiger eine zusätzliche Entschädigung geltend machen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Verwaltungskosten für die Bearbeitung der verspäteten Zahlung
  • Inkassogebühren für die Beauftragung eines Inkassounternehmens
  • Rechtsanwaltskosten für die gerichtliche Durchsetzung der Forderung

Die Höhe der zusätzlichen Entschädigung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und muss vom Gläubiger im Streitfall nachgewiesen werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die geltend gemachten Beitreibungskosten angemessen und erforderlich sein müssen.

Verzugszinsen und Umsatzsteuer

Bei der Berechnung von Verzugszinsen spielt die Umsatzsteuer eine wichtige Rolle. Grundsätzlich können Verzugszinsen auf den Bruttobetrag der Forderung, also inklusive der Mehrwertsteuer, verlangt werden. Das bedeutet, dass der Schuldner nicht nur für den eigentlichen Rechnungsbetrag, sondern auch für die darauf entfallende Umsatzsteuer Verzugszinsen zahlen muss.

Interessanterweise unterliegen die Verzugszinsen selbst jedoch nicht der Umsatzsteuer. Der Grund dafür liegt darin, dass die Zinsen nicht als Entgelt für eine Leistung des Gläubigers angesehen werden, sondern aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu zahlen sind. Somit stellen die Verzugszinsen keinen steuerbaren Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar.

Für Unternehmen ist es wichtig, die korrekte Behandlung von Verzugszinsen und Umsatzsteuer zu beachten. Bei der Geltendmachung von Verzugszinsen sollte immer der Bruttobetrag der Forderung als Berechnungsgrundlage herangezogen werden, um eine vollständige Kompensation für den erlittenen Zahlungsverzug zu erhalten. Gleichzeitig müssen Unternehmen darauf achten, dass sie auf die erhaltenen Verzugszinsen keine Mehrwertsteuer abführen, da diese nicht steuerbar sind.

FAQ

Was sind Verzugszinsen?

Verzugszinsen sind Zinsen, die bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen anfallen. Sie werden ab dem ersten Tag nach Ablauf der vertraglich festgelegten Frist fällig.

Wie werden Verzugszinsen in Österreich berechnet?

Die Berechnung von Verzugszinsen erfolgt entweder nach Kalendertagen oder unter Berücksichtigung von Banktagen. Die Zinsformel nach Kalendertagen lautet: Zinsen = Betrag × Zinssatz / 100 × Tage der Verzinsung / 365. Im Kreditwesen wird oft die 30/360-Methode angewandt.

Wie hoch sind die aktuellen Verzugszinssätze in Österreich?

Bei Verbrauchergeschäften beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz derzeit 4 Prozent. Für Unternehmergeschäfte liegt der Verzugszinssatz aktuell bei 11,73 Prozent (Basiszinssatz am 1. Jänner 2025: 2,53 % + 9,2 Prozentpunkte).

Können Mahnspesen zusätzlich zu Verzugszinsen verlangt werden?

Mahnspesen können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmen vereinbart sein. Sind diese nicht unangemessen hoch, müssen sie bezahlt werden. Neben den fälligen Zinsen haben Unternehmen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von 40 EUR für jede zu spät bezahlte Rechnung.

Wie können Verzugszinsen geltend gemacht werden?

Wenn ein Kunde in Verzug gerät, kann der Gläubiger Verzugszinsen geltend machen. Dazu sollte zunächst eine Rechnung inklusive Zinsen und Entschädigung an den Kunden gesendet werden. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, kann eine nationale Stelle bei der Beitreibung der Forderung helfen oder ein Inkassounternehmen beauftragt werden.

Welches Recht gilt bei grenzüberschreitenden Verträgen bezüglich Verzugszinsen?

Bei grenzüberschreitenden Verträgen unterliegen die Regeln bezüglich des Zahlungsverzugs dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern keine andere Rechtswahl getroffen wurde. Innerhalb der EU gelten einheitliche Regelungen zu Verzugszinsen, jedoch variieren die gesetzlichen Verzugszinssätze zwischen den einzelnen EU-Ländern.

Kann auf Verzugszinsen Umsatzsteuer erhoben werden?

Verzugszinsen können auf den Bruttobetrag der Forderung (inklusive Umsatzsteuer) verlangt werden. Auf die Zinsen selbst wird jedoch keine Umsatzsteuer erhoben, da sie nicht für eine Leistung des Gläubigers, sondern aufgrund gesetzlicher Vorschriften gezahlt werden.
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